Geld zurück bei Reisestorno.

Du möchtest deine Reise nicht antreten?
Deine Reise wurde vom Veranstalter storniert?

  • Ø 2393€* Erstattung für dich
  • Dauert nur 2 Minuten
  • Wir kümmern uns um den Rest
Auch bei
Corona

Kunden Bewertungen


Warning: Invalid argument supplied for foreach() in /var/www/wirkaufendeinenflug.de/www/htdocs/assets/themes/wkdf/page-cancel-lp-trip.php on line 551
Hervorragend Trustpilot Trustpilot Trustpilot Trustpilot Trustpilot

Hier eine Auswahl:

So nehmen wir deine Rechte wahr:

Jetzt Erstattung beantragen

Schritt 1

Erstattung in 2 Minuten online beantragen.

Schritt 2

Wir klären alles mit dem Reiseveranstalter.

Schritt 3

Über Erstattung freuen.

Geld zurück bei Reisestorno.

Jetzt Erstattung beantragen

Reisestorno in Zeiten von Corona


Vielen Urlaubern stellt sich angesichts der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus die Frage, ob die gebuchte Reise wie geplant durchgeführt werden kann. Hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Pauschalreise handelt, bei der ein Veranstalter mindestens zwei Reiseleistungen erbringt, oder eine individuell zusammengestellte Reise.

Pauschalreise


Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht bei der Buchung einer Pauschalreise das Recht des Reisenden vor, bis unmittelbar vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten. Der Anbieter verliert in diesen Fällen seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Hierbei handelt es sich um die für gewöhnlich in den Allgemeinen Reisebedingungen vereinbarten Stornierungskosten. Diese variieren je nach Zeitpunkt des Rücktritts und können in Ausnahmefällen bis zu 100% des Reisepreises betragen. Der Veranstalter verliert seinen Anspruch auf Entschädigung, wenn am Ziel der Reise sog. außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung der Reise verhindern. Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ist dies der Fall, wenn das Zielland beispielsweise die Einreise unmöglich macht, das Hotel geschlossen ist oder die Flüge in das Zielland ausfallen. Aufgrund der aktuell bestehenden weltweiten Reisewarnung ist davon auszugehen, dass die Veranstalter bei Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn bei unmittelbar bevorstehenden Reisen (Reiseantritt innerhalb der nächsten vier Wochen) keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Wenn die Reise durch den Reiseveranstalter abgesagt wird, handelt es sich um eine einseitige Vertragskündigung des Veranstalters. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Gutscheine oder Umbuchungen auf spätere Zeitpunkte muss der Reisende nicht annehmen. Bei Kreuzfahrten handelt es sich überwiegend um Pauschalreisen, weshalb hierfür das Vorgenannte gilt.

Individualreise


Bei der Annullierung eines Fluges durch die Fluggesellschaft hat der Passagier stets Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Ob darüber hinaus auch ein Entschädigungsanspruch nach der sog. Fluggastrechteverordnung in Höhe von EUR 250,00 bis EUR 600,00 besteht, ist einzelfallabhängig. Sollte der Flug einzig aus betriebswirtschaftlichen Gründen annulliert worden sein, dürfte die Entschädigung zu leisten sein. Für Hotelbuchungen gelten innerhalb Europas unterschiedliche Regelungen. Einige Länder lassen eine kostenfreie Stornierung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu. Hier hilft ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hotels. Für Deutschland besteht eine derartige Regelung nicht. Gleichwohl zeigen sich viele Hoteliers kulant und nehmen kostenfreie Stornierungen vor. Einige Bundesländer untersagen bereits die Beherbergung von Touristen. Im Falle derartiger behördlicher Anordnungen kann der Reisende kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

Reiserücktrittsversicherung hilfreich?


Einige Urlauber haben im Rahmen der Reisebuchung eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Diese sichert allerdings nur das individuelle Risiko des Reisenden ab, die Reise aus Gründen von Unfällen oder (schweren) Krankheiten nicht antreten zu können. Handelt es sich um eine Erkrankung mit dem Corona-Virus sind zudem die Versicherungsbedingungen genaustens zu prüfen. Einige Versicherer schließen Pandemien und oder Epidemien vom Versicherungsschutz aus. Es ist stets eine ärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Insolvenz des Reiseveranstalters?


Wird der Veranstalter vor oder während der Reise zahlungsunfähig, hat dies unterschiedliche Auswirkungen. Ist die Reise bereits angetreten, hat der Reisende einen Anspruch auf Rücktransfer. Noch nicht angetretene Reisen werden abgesagt. Sämtliche Pauschalreisen sind durch eine Insolvenzversicherung abgedeckt. Diese übernimmt im Falle der bereits angetretenen Reise den Rücktransport. Das Beispiel Thomas Cook aus September 2019 hat jedoch gezeigt, dass die Deckungssumme für große Veranstalter nicht ansatzweise ausreicht, um sämtliche Rückzahlungsansprüche zu bedienen.